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Natur- und Artenschutz-Gesetzgebung in Deutschland


Text © Maik Hausotte und Christoph Benisch, 2009-2010




1.   Zusammenfassung

Natur- und Artenschutz sind in Deutschland im Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) und in der Bundesartenschutzverordnung (BArtSchV) rechtsverbindlich geregelt. Demnach ist die Entnahme gesetzlich besonders geschützter Arten sowie die Entnahme aller Arten aus Naturschutzgebieten ohne behördliche Genehmigung verboten. Bei den Käfern (Coleoptera) stehen unter anderem die Arten folgender Familien/Gattungen unter besonderem gesetzlichen Schutz (jeweils mit wenigen Ausnahmen): Prachtkäfer (Buprestidae), Bockkäfer (Cerambycidae), Ölkäfer (Gattung Meloe), Schröter (Lucanidae), sowie Laufkäfer der Gattung Carabus. Darüber hinaus stehen weitere Arten unter besonderem oder zusätzlich unter strengen Schutz, z. B. Cerambyx cerdo, Cucujus cinnaberinus, Dytiscus latissimus, Osmoderma eremita, Rosalia alpina und andere.


2.   Einführung

Carabus irregularis, Gnorimus variabilis, Clerus mutillarius, Meloe rugosus Ab den 1970er-Jahren entwickelte sich in Deutschland ein wachsendes Umweltbewusstsein. Breite Bevölkerungsschichten begannen, Natur und Umwelt als schützenswertes Gut wahrzunehmen. Dem trug auch der Gesetzgeber in Deutschland Rechnung, indem er im Jahr 1977 die Ziele des Naturschutzes im Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) niederlegte. Als allgemeiner Grundsatz (§ 1 Abs. 1 des neuen BNatSchG) sind diese Ziele seit dem 01. März 2010 bundesweit verbindlich.

§ 1 Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege

(1) Natur und Landschaft sind auf Grund ihres eigenen Wertes und als Grundlage für Leben und Gesundheit des Menschen auch in Verantwortung für die künftigen Generationen im besiedelten und unbesiedelten Bereich nach Maßgabe der nachfolgenden Absätze so zu schützen, dass
  1. die biologische Vielfalt,
  2. die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes einschließlich der Regenerationsfähigkeit und nachhaltigen Nutzungsfähigkeit der Naturgüter sowie
  3. die Vielfalt, Eigenart und Schönheit sowie der Erholungswert von Natur und Landschaft auf Dauer gesichert sind; der Schutz umfasst auch die Pflege, die Entwicklung und, soweit erforderlich, die Wiederherstellung von Natur und Landschaft (allgemeiner Grundsatz).

Im Jahr 1986 folgte die Bundesartenschutzverordnung (BArtSchV) als Rechtsverordnung zum Schutz wild lebender Tier- und Pflanzenarten. In ihrem Anhang 1 findet sich eine Liste besonders geschützter Arten, darunter zahlreiche Vertreter aus der Ordnung der Käfer (Coleoptera). Eine weitere einschlägige Gesetzgebung liegt mit der FFH-Richtlinie (Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen) vor, welche mit der Novellierung des Bundesnaturschutzgesetzes 1998 auch in Deutschland rechtsverbindlich wurde. Es existiert also eine Vielzahl gesetzlicher Regelungen, welchen sich der Coleopterologe bei der Ausübung seiner Tätigkeit gegenüber sieht. Gerade den Hobby-Coleopterologen sind die einschlägigen Regulierungen oft wenig oder gar nicht bekannt. Auf dieser Themenseite sollen die entsprechenden Gesetzeswerke kurz vorgestellt werden, speziell im Hinblick auf Regulierungen, die den (Hobby-) Coleopterologen betreffen.


3.   Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG)

Hinweistafel Naturschutzgebiet Das Bundesnaturschutzgesetz trat in seiner ersten Fassung am 01. Januar 1977 in Kraft. Das BNatSchG definiert Zielsetzung und Grundlagen von Naturschutz und Landschaftsplanung.

Basisdaten des Bundesnaturschutzgesetzes
TitelGesetz über Naturschutz und Landschaftspflege
KurztitelBundesnaturschutzgesetz
AbkürzungBNatSchG
ArtBundesgesetz
GeltungsbereichBundesrepublik Deutschland
RechtsmaterieUmweltrecht
Ursprüngliche Fassung vom20. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3574, ber. 1977 I S. 650)
Inkrafttreten am01. Januar 1977
Neubekanntmachung vom21. September 1998 (BGBl. I S. 2994)
Letzte Neufassung vom29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542)
Inkrafttreten der Neufassung am01. März 2010


Das BNatSchG ist in elf Kapitel mit insgesamt 74 §§ gegliedert, die Kapitel enthalten bzw. regeln im einzelnen (1) Allgemeine Vorschriften, (2) Landschaftsplanung, (3) Allgemeiner Schutz von Natur und Landschaft, (4) Schutz bestimmter Teile von Natur und Landschaft, (5) Schutz der wild lebenden Tier- und Pflanzenarten, ihrer Lebensstätten und Biotope, (6) Meeresnaturschutz, (7) Erholung in Natur und Landschaft, (8) Mitwirkung von anerkannten Naturschutzvereinigungen, (9) Eigentumsbindung, Befreiungen, (10) Bußgeld- und Strafvorschriften und (11) Übergangs- und Überleitungsvorschrift.

In der Praxis wird der (Hobby-) Coleopterologe insbesondere bei der Entnahme von Belegexemplaren für wissenschaftliche Zwecke mit drei Fragestellungen konfrontiert sein, nämlich

(a)  In welchen Gebieten darf gesammelt werden?
(b)  Welche wild lebenden Käferarten dürfen entnommen werden?
(c)  Welche Ausnahmeregelungen sieht der Gesetzgeber vor?


(a) In welchen Gebieten darf gesammelt werden?

Alteiche in einem Schutzgebiet Das BNatSchG regelt in Kapitel 4 (§§ 20-36) den Schutz bestimmter Teile von Natur und Landschaft. § 20 Abs. 2 BNatSchG gibt die Schutzkategorien und teilweise auch die Schutzzwecke verbindlich vor.

§ 23 Naturschutzgebiete

(1) Naturschutzgebiete sind rechtsverbindlich festgesetzte Gebiete, in denen ein besonderer Schutz von Natur und Landschaft in ihrer Ganzheit oder in einzelnen Teilen erforderlich ist

1. zur Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung von Biotopen oder Lebensgemeinschaften bestimmter wild lebender Tier- und Pflanzenarten,
2. aus wissenschaftlichen, naturgeschichtlichen oder landeskundlichen Gründen oder
3. wegen ihrer Seltenheit, besonderen Eigenart oder hervorragenden Schönheit

(2) Alle Handlungen, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Naturschutzgebiets oder seiner Bestandteile oder zu einer nachhaltigen Störung führen können, sind nach Maßgabe näherer Bestimmungen verboten. Soweit es der Schutzzweck erlaubt, können Naturschutzgebiete der Allgemeinheit zugänglich gemacht werden.

In Naturschutzgebieten (NSG) hat somit der Schutz der Natur Vorrang vor allen anderen Interessen. Deshalb ist es in Naturschutzgebieten u. a. auch regelmäßig verboten, Tiere zu fangen oder ihre Entwicklungsformen zu entnehmen. Ähnlich restriktive Regelungen können unter Umständen auch bei anderen Schutzgebietskategorien in den jeweiligen Schutzgebietsvorschriften enthalten sein, z. B. bei Flächennaturdenkmalen (§ 28), Biosphärenreservaten (§ 25), National- (§ 24) oder Naturparken (§ 27). Könnten solche Gebiete vom Sammeln betroffen sein, empfiehlt sich eine vorherige Konsultation der örtlichen Naturschutzbehörde. Denn das Sammeln von Käfern in solchen Schutzgebieten - ohne behördliche Zustimmung bzw. Genehmigung - kann mit einer empfindlichen Geldbuße geahndet werden.

Die meisten Landesumweltämter bieten heute web-gestützte GIS-Tools an, mit denen man sich bequem über den jeweiligen Status eines Gebiets im Internet informieren kann. Die Links zu den Kartenservern der Landesumweltämter finden sich im Abschnitt Weiterführende Literatur.


(b) Welche wild lebenden Käferarten dürfen entnommen werden?

Zahlreiche Käferarten sind bundesweit besonders bzw. zusätzlich streng geschützt und dürfen deshalb überhaupt nicht gesammelt werden. Denn nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG ist es verboten, "wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören":

Eichenheldbock Cerambyx cerdo
§ 44 Vorschriften für besonders geschützte und bestimmte andere Tier- und Pflanzenarten

(1) Es ist verboten,

1. wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,
2. wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören; eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert,
3. Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,
4. wild lebende Pflanzen der besonders geschützten Arten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, sie oder ihre Standorte zu beschädigen oder zu zerstören
(Zugriffsverbote).

(2) Es ist ferner verboten,

1. Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten in Besitz oder Gewahrsam zu nehmen, in Besitz oder Gewahrsam zu haben oder zu be- oder verarbeiten (Besitzverbote),
2. Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten im Sinne des § 7 Abs. 2 Nr. 13 Buchstabe b und c

a) zu verkaufen, zu kaufen, zum Verkauf oder Kauf anzubieten, zum Verkauf vorrätig zu halten oder zu befördern,
b) zu kommerziellen Zwecken zu erwerben, zur Schau zu stellen oder sonst zu verwenden
(Vermarktungsverbote).

Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 bleibt unberührt.

(3) Die Besitz- und Vermarktungsverbote gelten auch für

1. Waren im Sinne des Anhangs der Richtlinie 83/129/EWG, die entgegen den Artikeln 1 und 3 dieser Richtlinie nach dem 30. September 1983 in die Gemeinschaft gelangt sind,
2. Tiere und Pflanzen, die durch Rechtsverordnung nach § 54 Abs. 4 bestimmt sind.

(4) [...]

Der Gesetzgeber unterscheidet zwischen besonders geschützten Arten und zusätzlich streng geschützten Arten. Die Zuordnung in die Kategorien wird durch § 7 Abs. 2 geregelt.

Protaetia aeruginosa
§ 7 Begriffsbestimmungen

[...]
13. besonders geschützte Arten
a) Tier- und Pflanzenarten, die in Anhang A oder B der Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates vom 9. Dezember 1996 über den Schutz von Exemplaren wild lebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels (ABl. L 61 vom 3.3.1997, S. 1, L 100 vom 17.4.1997, S. 72, L 298 vom 1.11.1997, S. 70, L 113 vom 27.4.2006, S. 26), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 318/2008 (ABl. L 95 vom 8.4.2008, S. 3) geändert worden ist, aufgeführt sind,
b) nicht unter Buchstabe a fallende
aa) Tier- und Pflanzenarten, die in Anhang IV der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführt sind,
bb) "europäische Vogelarten",
c) Tier- und Pflanzenarten, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Abs. 1 aufgeführt sind,

14. streng geschützte Arten
besonders geschützte Arten, die
a) in Anhang A der Verordnung (EG) Nr. 338/97,
b) in Anhang IV der Richtlinie 92/43/EWG,
c) in einer Rechtsverordnung nach § 54 Abs. 2 aufgeführt sind
[...]

Eine Käferart kann demnach besonders geschützt sein, weil sie in Anlage 1 Spalte 2 der Bundesartenschutzverordnung mit einem Kreuz (+) aufgeführt ist. Sie kann zusätzlich streng geschützt sein, weil sie in Anlage 1 Spalte 3 der Bundesartenschutzverordnung mit einem Kreuz (+) aufgeführt oder in Anhang IV der FFH-Richtlinie (Richtlinie 92/43/EWG) enthalten ist (s. hierzu die entsprechenden Kapitel dieser Themenseite). Zu den besonders geschützten Arten zählen u. a. alle heimischen Arten der Gattungen Protaetia, Carabus und Cicindela. Streng geschützte Arten genießen gegenüber besonders geschützten Arten einen noch weitergehenden Schutz, beispielsweise bezüglich Störung (§ 44). Sind bei Straftatbeständen streng geschützte Arten betroffen, so wirkt dies strafverschärfend (§ 71 Abs. 2 und 4). Informationen zum gesetzlichen Schutzstatus von Arten sind im Internet abrufbar, z. B. in der Artenschutzdatenbank WISIA des Bundesamtes für Naturschutz (siehe Weiterführende Literatur).


(c) Welche Ausnahmeregelungen sieht der Gesetzgeber vor?

Ausnahmegenehmigung Ist das Sammeln besonders geschützter Arten beabsichtigt, so bedarf es in jedem Fall einer behördlichen Genehmigung (Ausnahme nach § 45 Abs. 8 bzw. Befreiung nach § 67 BNatSchG). Ohne diese Genehmigung kann das Sammeln besonders geschützter Käferarten mit einer empfindlichen Geldbuße geahndet werden.

§ 45 Ausnahmen

[...]
(8) Die nach Landesrecht zuständigen Behörden sowie im Falle des Verbringens aus dem Ausland das Bundesamt für Naturschutz können von den Verboten des § 44 im Einzelfall weitere Ausnahmen zulassen

1. zur Abwendung erheblicher land-, forst-, fischerei-, wasser- oder sonstiger erheblicher wirtschaftlicher Schäden,
2. zum Schutz der heimischen Tier- und Pflanzenwelt,
3. für Zwecke der Forschung, Lehre, Bildung oder Wiederansiedlung oder diesen Zwecken dienende Maßnahmen der Aufzucht oder künstlichen Vermehrung,
4. im Interesse der Gesundheit des Menschen, der öffentlichen Sicherheit, einschließlich der Landesverteidigung und des Schutzes der Zivilbevölkerung, oder der maßgeblich günstigen Auswirkungen auf die Umwelt oder
5. aus anderen zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art.

Eine Ausnahme darf nur zugelassen werden, wenn zumutbare Alternativen nicht gegeben sind und sich der Erhaltungszustand der Populationen einer Art nicht verschlechtert, soweit nicht Artikel 16 Abs. 1 der Richtlinie 92/43/EWG weitergehende Anforderungen enthält. Artikel 16 Abs. 3 der Richtlinie 92/43/EWG und Artikel 9 Abs. 2 der Richtlinie 79/409/EWG sind zu beachten. Die Landesregierungen können Ausnahmen auch allgemein durch Rechtsverordnung zulassen. Sie können die Ermächtigung nach Satz 4 durch Rechtsverordnung auf andere Landesbehörden übertragen.
[...]

Eine Ausnahmegenehmigung kann bei der zuständigen Naturschutzbehörde schriftlich mit Begründung beantragt werden. Gerade für Einsteiger in die Coleopterologie kann die Erlangung einer Ausnahmegenehmigung mitunter eine erhebliche Hürde darstellen. Am einfachsten ist es oft, sich einem etablierten entomologischen Verein in der näheren Umgebung anzuschließen.


4.   Bundesartenschutzverordnung (BArtSchV)

Basisdaten der Bundesartenschutzverordnung
TitelVerordnung zum Schutz wild lebender Tier- und Pflanzenarten
KurztitelBundesartenschutzverordnung
AbkürzungBArtSchV
ArtBundesrechtsverordnung
GeltungsbereichBundesrepublik Deutschland
RechtsmaterieUmweltrecht
Ursprüngliche Fassung vom19. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2705)
Inkrafttreten am01. Januar 1987
Letzte Neufassung vom16. Februar 2005 (BGBl. I S. 258, zuletzt geändert am 29. Juli 2009, BGBl. I S. 2542)
Inkrafttreten der Neufassung am01. März 2010

Die Bundesartenschutzverordnung (BArtSchV) ist eine erstmals 1986 aufgrund des Bundesnaturschutzgesetzes erlassene Rechtsverordnung zum Schutz wild lebender Tier- und Pflanzenarten. Durch die Bundesartenschutzverordnung wird die EU-Artenschutzverordnung (EG) Nr. 338/97 in Deutschland in nationales Recht umgesetzt und teilweise verschärft. Die EU-Artenschutzverordnung wiederum setzt das Washingtoner Artenschutz-Übereinkommen CITES (Convention on International Trade in Endangered Species of Wild Fauna and Flora) um. Die BArtSchV ist in sechs Abschnitte mit insgesamt 17 §§ gegliedert: (1) Unterschutzstellung, Ausnahmen und Verbote, (2) Teile und Erzeugnisse, Aufzeichnungspflichten, (3) Haltung und Zucht, Anzeigepflichten, (4) Kennzeichnung, (5) Ordnungswidrigkeiten, (6) Ländervorbehalt, Anlagen 1-7. Die §§ 1 und 4 der BArtSchV regeln (mit Anlage 1), welche wild lebenden Tier- und Pflanzenarten einen besonderen gesetzlichen Schutz genießen und welche Handlungen, Verfahren und Geräte verboten sind:

§ 1 Besonders geschützte und streng geschützte Tier- und Pflanzenarten

Die in Anlage 1 Spalte 2 mit einem Kreuz (+) bezeichneten Tier- und Pflanzenarten werden unter besonderen Schutz gestellt. Die in Anlage 1 Spalte 3 mit einem Kreuz (+) bezeichneten Tier- und Pflanzenarten werden unter strengen Schutz gestellt.

§ 4 Verbotene Handlungen, Verfahren und Geräte

(1) Es ist verboten, in folgender Weise wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten und der nicht besonders geschützten Wirbeltierarten, die nicht dem Jagd- oder Fischereirecht unterliegen, nachzustellen, sie anzulocken, zu fangen oder zu töten:
1. mit Schlingen, Netzen, Fallen, Haken, Leim und sonstigen Klebstoffen,
2. unter Benutzung von lebenden Tieren als Lockmittel,
3. mit Armbrüsten,
4. mit künstlichen Lichtquellen, Spiegeln oder anderen beleuchtenden oder blendenden Vorrichtungen,
5. mit akustischen, elektrischen oder elektronischen Geräten,
6. durch Begasen oder Ausräuchern oder unter Verwendung von Giftstoffen, vergifteten oder betäubenden Ködern oder sonstigen betäubenden Mitteln,
7. mit halbautomatischen oder automatischen Waffen, deren Magazin mehr als zwei Patronen aufnehmen kann, oder unter Verwendung von Visiervorrichtungen für das Schießen bei Nacht mit elektronischen Bildverstärkern oder Bildumwandlern,
8. unter Verwendung von Sprengstoffen,
9. aus Kraftfahrzeugen oder Luftfahrzeugen oder
10. aus Booten mit einer Antriebsgeschwindigkeit von mehr als fünf Kilometer/Stunde.


Anlage 1 enthält schließlich in tabellarischer Form die besonders bzw. streng geschützten Tier- und Pflanzenarten. Auf dieser Themenseite sollen ausschließlich die explizit in Anlage 1 genannten Käferarten (Coleoptera) aufgeführt werden:

Besonders geschützte Arten
Wissenschaftliche BezeichnungDeutscher NameBesondersStreng
Acmaeodera degenerAchtzehnfleckiger Ohnschild-Prachtkäfer++
Acmaeoderella flavofasciataWeißschuppiger Ohnschild-Prachtkäfer++
Aesalus scarabaeoidesKurzschröter++
Buprestidae spp.
excl. Agrilus biguttatus
Agrilus viridis
Anthaxia quadripunctata
Chrysobothris affinis
Phaenops cyanea
Prachtkäfer
- alle heimischen Arten, soweit nicht im Einzelnen aufgeführt mit Ausnahme von Zweipunktiger Eichen-Prachtkäfer Buchen-Prachtkäfer (Laubholz-Prachtkäfer) Vierpunkt-Kiefern-Prachtkäfer Goldgruben-Eichen-Prachtkäfer Blauer Kiefern-Prachtkäfer
+
Calosoma reticulatumSmaragdgrüner Puppenräuber++
Calosoma spp.Puppenräuber
- alle heimischen Arten, soweit nicht im Einzelnen aufgeführt
+
Carabus marginalisGerandeter Laufkäfer++
Carabus menetriesiHochmoor-Laufkäfer++
Carabus nodulosusSchwarzer Grubenlaufkäfer++
Carabus spp.Laufkäfer
- alle europäischen Arten, soweit nicht im Einzelnen aufgeführt
+
Cerambycidae spp.
excl. Hylotrupes bajulus
Monochamus spp.
Tetropium spp.
Bockkäfer
- alle heimischen Arten, soweit nicht im Einzelnen aufgeführt mit Ausnahme von Hausbock Langhornböcke Fichten- und Lärchenböcke
+
Cetonia aurataRosenkäfer+
Cicindela spp.Sandläufer
- alle heimischen Arten
+
Cicindina arenaria arenariaFlussufer-Sandlaufkäfer++
Cicindina arenaria viennensisWiener Sandlaufkäfer++
Clerus mutillariusEichen-Buntkäfer++
Copris lunarisMondhornkäfer+
Cylindera germanicaDeutscher Sandlaufkäfer++
Dicerca aeneaGelbstreifiger Zahnflügel-Prachtkäfer++
Dicerca furcataScharfzähniger Zahnflügel-Prachtkäfer++
Dicerca moestaLinienhalsiger Zahnflügel-Prachtkäfer++
Eurythyrea austriacaGrünglänzender Glanz-Prachtkäfer++
Eurythyrea quercusEckschildiger Glanz-Prachtkäfer++
Gnorimus variabilisVeränderlicher Edelscharrkäfer++
Hydrophilus spp.Kolbenwasserkäfer
- alle heimischen Arten
+
Lucanidae spp.Schröter
- alle heimischen Arten, soweit nicht im Einzelnen aufgeführt
+
Megopis scabricornisKörnerbock++
Meloe autumnalisBlauschimmernder Maiwurmkäfer++
Meloe cicatricosusNarbiger Maiwurmkäfer++
Meloe coriariusGlänzendschwarzer Maiwurmkäfer++
Meloe decorusVioletthalsiger Maiwurmkäfer++
Meloe hungarusGelbrandiger Maiwurmkäfer++
Meloe rugosusMattschwarzer Maiwurmkäfer++
Meloe spp.Maiwurmkäfer
- alle heimischen Arten, soweit nicht im Einzelnen aufgeführt
+
Necydalis majorGroßer Wespenbock++
Necydalis ulmiPanzers Wespenbock++
Oryctes nasicornisNashornkäfer+
Palmar festivaSüdlicher Wacholder-Prachtkäfer++
Phytoecia molybdaenaKlatschmohn-Walzenhalsbock++
Phytoecia rubropunctataRotpunktierter Walzenhalsbock++
Phytoecia uncinataWachsblumenböckchen++
Phytoecia virgulaSüdlicher Walzenhalsbock++
Polyphylla fulloWalker+
Protaetia aeruginosaGroßer Goldkäfer++
Protaetia affinisÄhnlicher Goldkäfer++
Protaetia spp.Goldkäfer
- alle heimischen Arten, soweit nicht im Einzelnen aufgeführt
+
Purpuricenus kaehleriPurpurbock++
Scintillatrix mirificaWunderbarer Ulmen-Prachtkäfer++
Sitaris muralisSchmalflügliger Pelzbienenölkäfer+
Trachypteris pictaGefleckter Zahnrand-Prachtkäfer++
Trichodes alveariusZottiger Bienenkäfer+
Trichodes ircutensisSibirischer Bienenkäfer++
Typhoeus typhoeusStierkäfer+


5.   FFH-Richtlinie 92/43/EWG

Die FFH-Richtlinie (Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen) ist zusammen mit der Vogelschutzrichtlinie 79/409/EWG Rechtsgrundlage für den Naturschutz in der EU. Die in Europa wild lebenden Pflanzen- und Tierarten sowie die natürlichen Lebensräume sollen geschützt bzw. erhalten werden. Sie ruht auf zwei Säulen: Für bestimmte Arten und Lebensräume sollen Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung (umgangssprachlich FFH-Gebiete) ausgewiesen werden (Gebietsschutz). Die FFH-Gebiete bilden zusammen mit den Vogelschutzgebieten das Netzwerk Natura 2000. Daneben sind bestimmte wild lebende Tier- und Pflanzenarten flächendeckend besonders geschützt (Artenschutz).

Gebietsschutz
Die Anhänge I und II der FFH-Richtlinie enthalten Lebensraumtypen und Arten von gemeinschaftlichem Interesse, für deren Erhalt "Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung" ("sites of community interest", SCI) ausgewiesen werden sollen. Von den aufgeführten 231 Lebensraumtypen und rund 900 Arten kommen in Deutschland 91 Lebensraumtypen und 133 Tier- und Pflanzenarten vor, davon 12 Käferarten, unter anderem Bolbelasmus unicornis, Cerambyx cerdo, Cucujus cinnaberinus, Dytiscus latissimus, Graphoderus bilineatus, Limoniscus violaceus, Lucanus cervus, Osmoderma eremita, Phryganophilus ruficollis (alte Meldungen), Rhysodes sulcatus (alte Meldungen), Rosalia alpina und Stephanopachys substriatus. Für diese übernimmt Deutschland eine besondere Verantwortung und hat für ihren Erhalt Natura 2000-Gebiete ausgewiesen.

Artenschutz
Diejenigen Arten, die durch Ausweisung von Schutzgebieten allein nicht effizient geschützt werden können (z. B. synanthrop lebende Arten wie Fledermäuse), werden im Anhang IV der FFH-Richtlinie aufgelistet. Für diese Arten gelten gemäß Artikel 12 FFH-Richtlinie Schutzbestimmungen, unabhängig davon, ob sie innerhalb oder außerhalb von Schutzgebieten auftreten.

Osmoderma eremita
Artikel 12

(1) Die Mitgliedstaaten treffen die notwendigen Maßnahmen, um ein strenges Schutzsystem für die in Anhang IV Buchstabe a) genannten Tierarten in deren natürlichen Verbreitungsgebieten einzuführen; dieses verbietet:
a) alle absichtlichen Formen des Fangs oder der Tötung von aus der Natur entnommenen Exemplaren dieser Arten;
b) jede absichtliche Störung dieser Arten, insbesondere während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten;
c) jede absichtliche Zerstörung oder Entnahme von Eiern aus der Natur;
d) jede Beschädigung oder Vernichtung der Fortpflanzungs- oder Ruhestätten.

(2) Für diese Arten verbieten die Mitgliedstaaten Besitz, Transport, Handel oder Austausch und Angebot zum Verkauf oder Austausch von aus der Natur entnommenen Exemplaren; vor Beginn der Anwendbarkeit dieser Richtlinie rechtmäßig entnommene Exemplare sind hiervon ausgenommen.

(3) Die Verbote nach Absatz 1 Buchstaben a) und b) sowie nach Absatz 2 gelten für alle Lebensstadien der Tiere im Sinne dieses Artikels.

(4) Die Mitgliedstaaten führen ein System zur fortlaufenden Überwachung des unbeabsichtigten Fangs oder Tötens der in Anhang IV Buchstabe a) genannten Tierarten ein. Anhand der gesammelten Informationen leiten die Mitgliedstaaten diejenigen weiteren Untersuchungs- oder Erhaltungsmaßnahmen ein, die erforderlich sind, um sicherzustellen, daß der unbeabsichtigte Fang oder das unbeabsichtigte Töten keine signifikanten negativen Auswirkungen auf die betreffenden Arten haben.

Im Anhang IV sind folgende in Deutschland vorkommende Arten aufgelistet: Bolbelasmus unicornis, Cerambyx cerdo, Cucujus cinnaberinus, Dytiscus latissimus, Graphoderus bilineatus, Osmoderma eremita, Phryganophilus ruficollis, Rosalia alpina.


6.   Weiterführende Literatur

  1. Text des Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG)
  2. Text der Bundesartenschutzverordnung (BArtSchV)
  3. Text der FFH-Richtlinie 92/43/EWG (deutsch, pdf)
  4. Kartenserver der Landesumweltämter:
    Bayern, Baden-Württemberg, Rheinland-Pfalz, Saarland (nur Liste), Hessen, Nordrhein-Westfalen, Niedersachsen, Schleswig-Holstein, Mecklenburg-Vorpommern, Brandenburg, Sachsen-Anhalt, Sachsen
  5. Bundesamt für Naturschutz - WISIA (Wissenschaftliches Informationssystem zum Internationalen Artenschutz)